Eine seriöse Stottertherapie bleibt finanziell absolut überschaubar, sofern man die Kostenstruktur der Krankenkassen und die Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiungen kennt und nutzt.
Auszug aus den Heilmittelverordnung für Stimm-, Sprech-, Sprach und Schlucktherapeutische Behandlungen die von der Gesetzlichen Krankenkassen-Versicherung (GKV <>) die im Rahmen der Heilmittelverordnung ab dem 1.Juli 2026 festgelegt wurden (Anlage 2 <>)
WIchtiger Hinweis: Die Übersicht dient ausschließlich der Information und stellt keine rechtsverbindliche Auskungt dar. Die Werte können im Einzelfall abweichen und unterliegen kurzfristigen gesetzlichen Änderungen oder Anpassungen der Krankenkassen.
DIGANOSTIK:
• Erstdiganostik 120,86 Euro und eine Zuzahlung von je 12,09 Euro
• Bedarfsdiganostik 60,43 Euro und eine Zuzahlung von je 6,04 Euro
Pro Kalenderjahr sind höchstens zwei Diagnostiken vorgehen davon höchstens eine Erstdiagnostik.
EINZELTHERAPIE: (1 Klient) [Regelleistungszeit inkl.15 Min. Dokumentation]
45 Minuten Einzeltherapie 57,06 Euro und eine Zuzahlung von je 5,71 Euro
60 Minuten Einzeltherapie 76,06 Euro und eine Zuzahlung von je 7,61 Euro
75 Minuten Einzeltherapie 95,10 Euro und eine Zuzahlung von je 9,51 Euro
GRUPPENTHERAPIE (2 Klienten) [Regelleistungszeit inkl. 15 Min. Dokumentation]
• 45 Minuten Gruppentherapie mit 2 Patienten 68,45 Euro und eine Zuzahlung von je 6,85 Euro
• 90 Minuten Gruppentherapie mti 2 Patienten 119,83 Euro und eine Zuzahlung von je 11,98 Euro
GRUPPENTHERAPIE (3-5 Klienten) [Regelleistungszeit inkl.15 Min. Dokumentation]
• 45 Minuten Gruppentherapie mit 3-5 Patienten 34,24 Euro und ene Zuzahlung von je 3,42 Euro
• 90 Minuten Gruppentherapie mit 3-5 Patienten 55,39 Euro ud eine Zuzahlung von je 5,54 Euro (Angaben ohne Gewähr)
In der Regel sind 50 Therapieeinheiten pro Jahr der übliche Umfang wenn man von einer 1-mal wöchentlichen Therapie-Frequenz ausgeht bei 52 Wochen pro Jahr. Allerdings gibt es keine wirkliche Obergrenze wenn der Logopäde eine medizinisch-therapeutische Notwendigkeit gegenüber der Krankenkasse begründen kann.
Zuzahlungsbefreiung:
• Kinder und Jugendliche sind bis zur ihrem 18.Geburtstag vollständig von allen Zuzahlungen befreit.
• Für chronisch erkrankte Menschen gilt eine Zuzahlung von 1 % des Jahresbruttolohns.
• Nicht chronisch erkrankten Menschen sind es maximal 2% Zuzahlungen des Jahresbruttolohns.
Eine Einstufung zur chronischen Erkrankung stellt der Hausarzt mit dem Formular 55 (externer Link) nach §62 SGB 5 (externer Link) fest, dies ist geben wenn:
A.) Der Patient mind. vier aufeinanderfolgende Quartale wegen der selben Erkrankung (Stottern) in ärztlicher Behandlung war.
B.) Eine Therapeutische Notwendigkeit vorliegt
C.) Eine Pflegebedürfigkeit von Grad 3 oder höher vorliegt
1% Regelung von 54.363,00 Euro Jahresbruttolohn = max. 543,63 Euro Zuzahlung
2% Regelung von 27.181,50 Euro Jahresbruttolohn = max. 543,63 Euro Zuzahlung